Die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss der Gewährleistungsrechte bei Vorliegen eines
Mangels liegt grundsätzlich beim Vermieter.
Im Falle von
Feuchtigkeits- und/oder
Schimmelschäden greifen jedoch die Grundsätze der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen ein.
Hieraus folgt, dass der Vermieter zunächst darlegen und beweisen muss, dass keine Baumängel vorliegen. Führt er diesen Beweis, so hat der Mieter den Entlastungsbeweis anzutreten. Nur wenn ihm dieser Beweis gelingt, ist die Ursache für den Mangel offen, was zu Lasten des Vermieters geht.
Hat der Mieter den von ihm zu führenden Entlastungsbeweis nicht geführt, so geht dies zu seinen Lasten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kläger haben weder substantiiert zu ihrem Heizungs-, Lüftungs- und Wohnverhalten vorgetragen noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Wohnung nicht mit zumutbarem Heizungs-, Lüftungs- und Wohnverhalten schimmelfrei bewohnt werden kann. Wie der BGH ausgeführt hat, sind gewisse Anforderungen an das Heizungs- und Lüftungsverhalten zumutbar und auch gewisse Einschränkungen bei der Möblierung bei einer nicht sanierten oder grundlegend modernisierten Altbauwohnung hinzunehmen.
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